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Thema:

Rentenbesteuerung - wer muss nachzahlen?

am 24. August 2009

Entscheidend sind der Zeitpunkt des Renteneintritts, die Höhe der Einkünfte und die Art der Einkünfte. So muss ein alleinstehender Rentner, der seit 2005 oder früher im Ruhestand ist, bis zu einer Jahresbruttorente von 19.000 Euro keine Steuern zahlen (38.000 Euro bei Ehepaaren). Das gilt jedoch nur, wenn es sich bei den Einkünften ausschließlich um Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung handelt.

Kommen andere Einkünfte wie Zinseinnahmen, Mieteinkünfte oder Einkünfte aus Nebenjobs ins Spiel, könnten selbst bei Gesamteinnahmen von unter 19.000 Euro Steuern fällig werden.
So müssen beispielsweise Zinseinnahmen, die über dem Sparerpauschbetrag von 801 Euro liegen, voll versteuert werden. Berücksichtigt wird jedoch bei den Rentnern ab 65 Jahren noch der Altersentlastungsbetrag. Rentner, die vor oder seit 2005 im Ruhestand sind und neben der Rente andere Einkünfte haben, dürfen also keinesfalls einfach alle Einkünfte addieren und das Thema Rentensteuer abhaken, wenn diese Summe unter 19.000 bzw. 38.000 Euro liegt.

Der Anteil der gesetzlichen Rente, der versteuert werden muss, steigt für jeden neuen Rentnerjahrgang um zwei Prozent. Der steuerpflichtige Anteil bei Rentnern, die vor oder in 2005 in Rente gegangen sind, beträgt 50 Prozent. Wer 2006 in den Ruhestand wechselte, muss dagegen 52 Prozent versteuern und so weiter. Dadurch sinkt zugleich die Grenze, bis zu der die Rente steuerfrei ist. Für „Neurentner“ aus 2005 liegt die Grenze bei etwa 19.000 Euro, für Neurentner aus 2009 liegt sie dagegen nur noch bei 16.862 Euro. Wer im nächsten Jahr Rentner wird, muss sogar schon ab einem Jahreseinkommen von 16.584 Euro Steuern zahlen. 

Zum Thema Rentenbesteuerung können Mitglieder des Bundes der Steuerzahler unter der Durchwahl 0211/99175-62 Broschüren und Ratgeber anfordern.

             
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